Satzung und Beitrittserklärung
Satzung und Beitritt
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Beitritterklärung als PDF
Satzung des „Verein Oberhessen“
§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr und Rechtsform
1.
Der Verein führt den Namen „Verein Oberhessen e. V.“ Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
2.
Der Verein hat seinen Sitz in Nidda.
3.
Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar eines Jahres und endet am 31. Dezember desselben Jahres (Kalenderjahr).
§2
Ziele und Zwecke
1.
Zweck des Vereins ist die Zusammenarbeit der Mitglieder im oberhessischen Raum und die Förderung und Weiterentwicklung der Region auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Entwicklung, der Kunst und Kultur, der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und die Förderung der eigenen Identität. Ziel ist eine attraktive Region mit hoher Lebensqualität und die Schaffung natürlicher, kultureller und historischer Angebote, um auch die weichen Standortfaktoren in der Region zu verbessern.
2.
Der Satzungszweck wird verwirklicht: -durch entsprechende Öffentlichkeitsarbeit und durch Presseveröffentlichungen, -Durchführung gemeinsamer Maßnahmen, -durch Förderung von Initiativen und Veranstaltungen und -Optimierung der Vernetzung von Akteuren und Stärkung des Engagements der Bevölkerung für die eigene Region.
3.
Der Verein beteiligt sich auch an der Meinungsbildung strukturpolitischer und gesamtgesellschaftlicher Fragen der Region, sozialen, ökonomischen und ökologischen Fragen, planerischen Fragen, die für die gesamte Region von Bedeutung sind.
§3 Mitgliedschaft
1.
Mitglieder des Vereins können werden: -Städte und Gemeinden und Landkreise, -jedes Unternehmen (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Einzelunternehmen, Handelsgesellschaft, juristische Personen des Privatrechts) mit dem Sitz oder gewerblicher Niederlassung in dem in § 2 Absatz 1 genannten Gebiet, -sowie Verbände und Institutionen und natürliche Personen, welche die Ziele des Vereins
unterstützen wollen.
2.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der/die Antragsteller/ in hiergegen Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig.
3.
Die Mitgliedschaft endet a) durch Austritt, der durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber erfolgen muss und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig ist, frühestens jedoch zum Schluss des 2. vollen Kalenderjahres nach dem Eintritt in den Verein; b) durch den Tod bei natürlichen Personen oder durch Erlöschen bei juristischen Personen, c) durch Ausschluss aus dem Verein.
4.
Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen: a) wenn ein Vereinsmitglied vorsätzlich und beharrlich den Zwecken und Belangen des Vereins zuwiderhandelt; b) bei Verstoß gegen die Vereinssatzung oder Beschlüsse des Vereins; c) bei Verzug des Vereinsbeitrages um mindestens 6 Monate. Über den Ausschluss aus dem Verein, gemäß Ziffer a, b und c, entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. Der Beschluss ist schriftlich mitzuteilen. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht innerhalb eines Monats Berufung gegen den Vorstandsbeschluss an die Mitgliederversammlung zu. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung hat abschließende Wirkung.
5.
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht auf Vereinsleistungen, am Vereinsvermögen und auf Förderung durch den Verein sowie jegliche Mitgliedsrechte.
§4 Mitgliedsbeiträge
1.
Über die Höhe und Fälligkeit der Beträge beschießt die ordentliche Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden und vertretenen Mitglieder.
2.
Beiträge sind jeweils im 1. Quartal des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.
§5
Organe und Einrichtungen
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere ein Beirat, eine Geschäftsstelle für ein Regionalmanagement, Arbeitskreise/Projektgruppen und Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden. Der Verein beschließt zur genaueren Bestimmung der Arbeit und der Aufgaben von Beirat, Geschäftsstelle und Arbeitskreisen/Projektgruppen eine Geschäftsordnung als Anlage zur Satzung.
§6
Der Vorstand
1.
Der Vorstand besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden, dem/der zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und 3 Beisitzern.
2.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstandes, darunter der/dem ersten Vorsitzenden oder der/dem zweiten Vorsitzenden, vertreten. Zusätzlich hat jede Mitgliedskommune das Recht eine/n nichtstimmberechtigten Beisitzer/in in den Vorstand zu entsenden.
3.
Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt 2 Jahre, sie bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin im Amt. Mit vorzeitigem Ausscheiden ist binnen 4 Monaten Ersatz zu wählen. Die Wiederwahl ist zulässig.
4.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, er kann dazu Dritte als Geschäftsführer/in berufen bzw. Geschäftsbesorgungsverträge abschließen.
5.
Der Vorstand ruft die Aktionsgruppe ein und hat die Aufsicht über die Geschäftsstelle. Zusätzlich kann der Vorstand die Aktionsgruppe in der Öffentlichkeit vertreten.
6.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende/r oder der/die 2. Vorsitzende anwesend sind.
7.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
8.
Über den Verlauf der Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen.
§7 Beirat
1.
Der Vorstand beruft einen Beirat ein. Der Beirat ist das zuständige Entscheidungsgremium zur strategischen Steuerung des LEADER -Regionalentwicklungsprozesses. Hierzu zählen die Auswahl neuer Projekte und die Prioritätensetzung. Darüber hinaus diskutiert und befindet der Beirat über die Fortführung der Entwicklungsstrategie und des weiteren Kooperationsprozesses.
2.
Der Beirat besteht aus mindestens 10 stimmberechtigten Mitgliedern. Die Mitglieder werden vom Vorstand ernannt. Nach Bedarf können zusätzlich beratende Mitglieder integriert werden.
3.
Die stimmberechtigten Mitglieder setzen sich zusammen aus -Vertreter/innen aus dem Kreis der Wirtschafts-und Sozialpartner sowie anderer Personen der Zivilgesellschaft (mindestens 50% der Mitglieder) und -Vertreter/innen aus der öffentlichen Verwaltung. Für alle stimmberechtigten Mitglieder sollen VertreterInnen entsandt werden. Dem Beirat muss mindestens der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter angehören. Unter den stimmberechtigten Mitgliedern des Beirates müssen die Vereinsmitglieder des Verein Oberhessen in der Überzahl sein.
4.
Bei der Besetzung des Beirates wird eine Geschlechterparität angestrebt.
5.
Der Beirat tagt in der Regel in nichtöffentlichen Sitzungen. Er kann zu seinen Sitzungen nicht stimmberechtigte Gäste zulassen.
6.
Verstößt ein Mitglied nachhaltig und wiederholt gegen die Grundsätze des regionalen Entwicklungskonzeptes oder gegen die Interessen des Beirates, kann der Vorstand das Mitglied ausschließen und ein neues Mitglied benennen.
7.
Der Beirat wird für einen unbefristeten Zeitraum gegründet. Eine Auflösung soll frühestens bei vollständiger Abwicklung des LEADER Programmes 2015 erfolgen.
8.
Beschlüsse des Beirates, die die Finanzen des Vereins Oberhessen betreffen, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
§8 Geschäftsstelle
1.
Bei dem Verein kann eine Geschäftsstelle zur Abwicklung aller Aufgaben im Zusammenhang mit Förderprogrammen und Projekten gebildet werden . Sie koordiniert die Arbeitskreise und Projektgruppen.
2.
Die Leistungen der Geschäftsstelle können auf der Basis vertraglicher Vereinbarungen durch eigens eingestelltes Personal, durch abgeordnetes Personal oder in einer geeigneten und dem Auftrag der Regionalentwicklung und der Satzung des Vereins Oberhessen entsprechenden Form durch Stellen anderer Körperschaften oder Einrichtungen erbracht werden.
3.
Die Geschäftsstelle erhält die erforderlichen Kompetenzen zur Unterstützung der
Aktionsgruppe bei allen Arbeiten, der operativen Steuerung und Unterstützung der
Projektgruppen sowie Unterstützung und Umsetzung der (Leit-) Projekte und deren
Gestaltung.
4.
Innerhalb der Geschäftsstelle wird eine Kompetenz-und Aufgabenverteilung hinsichtlich der Betreuung der vereinbarten Handlungs-und Kooperationsfelder vereinbart.
5.
Die Geschäftsstelle organisiert insbesondere bei regionsübergreifend bedeutsamen Projekten die Zusammenarbeit mit den Nachbarregionen.
§9 Mitgliederversammlung
1.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
2.
Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über
-die Grundsätze der Vereinsarbeit;
-die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern in Berufung;
-die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
-den Haushalt und die Rechnungsprüfung;
-die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge.
3.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand offen, es sei denn, daß mindestens 3
Mitglieder eine geheime Wahl beantragen.
§ 10 Einberufung, Leitung und Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die ordentliche Mit•gliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des folgenden Geschäftsjahres statt.
2.
Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung legt der Vorstand fest.
3.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt durch Einberufung durch den Vorstand, wenn dieser es im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.
4.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefaßt. Für Änderungen der Satzung oder des Vereinszweckes ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen und stimmberechtigten vertretenen Mitglieder erforderlich.
5.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht sein. Ausgenommen hiervon sind Dringlich•keitsanträge, deren Ereignis nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten ist.
6.
Der/die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Aufnahme des Antrages ist eine einfach Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
7.
Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden geleitet, im Verhinderungsfalle vom/von der 2. Vorsitzenden.
8.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 11 Finanzplan
1.
Der Vorstand legt jährlich bis zur Mitgliederversammlung einen Finanzplan vor, der durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
2.
Über die Ausgaben und Einnahmen ist ein Buch zu führen. Zahlungen dürfen nur auf schriftliche Anweisung des/der Vorsitzenden, des Kassenwarts/der Kassenwartin oder der Geschäftsführung erfolgen.
§ 12 Rechnungsprüfung
Die ordnungsgemäße Rechnungsprüfung obliegt zwei Rechnungsprüfer/n/innen, die auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden und nicht dem Vorstand angehören dürfen. Eine Wiederwahl in direkter Folge ist nur einmal zulässig.
§ 13
Auflösung des Vereins
1.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 aller ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. Sind weniger als 2/3 aller ordentlichen Mitglieder anwesend, muß erneut mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen eingeladen werden. Bei dieser Versammlung entscheiden die anwesenden Mitglieder mit einer •••-Mehrheit.
2.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Mitgliedsstädte und Gemeinden und wird gemessen an den jeweiligen Einwohnerzahlen aufgeteilt und ist von diesen im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden.